Du bist Dir nicht sicher welche Klasse du machen möchtest? Hier haben wir Dir nochmal alle Klassen aufgezählt.
Bitte bring folgende Unterlagen zur Anmeldung ins Büro mit, oder reiche sie schnellst möglich nach.
– Sehtest
– Passbild
– Erste-Hilfe-Kurs
– Pass/Ausweis
Bedenke, der Antrag wird erst weitergeleitet, wenn wir alle deine Unterlagen zusammen haben.
Die Bearbeitungszeit der Fahrerlaubnisbehörde beträgt ca. 4 – 6 Wochen.
Theorieunterricht
Dienstags & Donnerstags von 18.30 bis 20:00 Uhr.
Fahrstunden kannst Du ganz bequem über deinen Online-Terminplaner buchen.
Kommt Dir mal was dazwischen, sag deine Fahrstunde bitte 48 Stunden davor ab, damit keine unnötigen Kosten für Dich entstehen.
Wenn Du bei uns anfängst, bitten wir Dich, den Grundbetrag bei uns im Büro bar oder per EC-Karte zu bezahlen.
Du möchtest mit dem praktischen Teil deiner Ausbildung beginnen?
Dann kaufe im Büro deine Fahrstunden und los geht´s!
Die anfallenden Prüfgebühren sind vor der Prüfung fällig.
Theorie: Wenn Du alle Unterrichte besucht hast, dein Antrag freigegeben wurde und Du ausreichend gelernt hast, dann vereinbare bitte bei uns im Büro einen Termin für deine Theorieprüfung.
Praxis: 2 Tage vor der praktischen Prüfung muss dein Fahrschulkonto ausgeglichen sein. Solltest Du nicht alle bezahlten Fahrstunden benötigt haben, bekommst Du den ausstehenden Betrag selbstverständlich zurückerstattet.
Gerne kannst du uns anrufen oder schreiben
Du bist Dir nicht sicher welche Klasse du machen möchtest? Hier haben wir Dir nochmal alle Klassen aufgezählt.
Um ein Kraftrad der Klasse A1 (B196) führen zu dürfen, müssen Interessierte
– seit mindestens 5 Jahren die Fahrerlaubnis Klasse B besitzen
– das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben
– eine theoretischen Schulung im Umfang von 4 klassenspezifischen Unterrichten sowie
– eine praktische Schulung im Umfang von mindestens 5 Unterrichtseinheiten je 90 Minuten absolvieren.
Die Berechtigung wird durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert.
Nach Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dürfen dann Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, geführt werden.
Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist.
Diese Berechtigung gilt nicht im Ausland.
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Mokick, Moped)
– bbH maximal 45 km/h
– Verbrennungsmotor: Hubraum maximal 50cm³
– Elektromotor: Nenndauerleistung maximal 4 kW
Dreirädrige Kleinkrafträder
– bbH maximal 45 km/h
– Fremdzündungsmotor: Hubraum maximal 50 cm³
– andere Verbrennungsmotoren: Nutzleistung maximal 4 kW
– Elektromotor: Nenndauerleistung maximal 4 kW
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
– bbH maximal 45 km/h
– Fremdzündungsmotor: Hubraum maximal 50 cm³
– andere Verbrennungsmotoren: Nutzleistung maximal 4 kW
– Elektromotor: Nenndauerleistung maximal 4 kW
– Leermasse (ohne die Masse der Batterien) maximal 350 kg
Mindestalter
16 Jahre
15 Jahre*
Dies ist jedoch mit der Auflage versehen, dass von ihr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Beantragung der Fahrerlaubnis ist frühestens sechs Monate vor Vollendung des Mindestalters möglich.
Beinhaltet keine anderen Klassen.
Krafträder mit
– Hubraum max. 125 cm3
– Leistung max. 11 kW
– Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,1 kW/kg
Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern
– Hubraum über 50 cm3 (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 km/h
– Leistung max. 15 kW
Mindestalter
16 Jahre
Beantragung der Fahrerlaubnis ist frühestens sechs Monate vor Vollendung des Mindestalters möglich.
Beinhaltet Klasse: AM
Krafträder mit
– Leistung max. 35 kW
– einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
– die Leistung darf nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sein.
Mindestalter
18 Jahre
Beantragung der Fahrerlaubnis ist frühestens sechs Monate vor Vollendung des Mindestalters möglich.
Beinhaltet Klassen: A1, AM
Krafträder mit
–einem Hubraum von mehr als 50cm³ und einer bbH von 45 km/h
– dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW
Mindestalter
– 24 Jahre bei Direkteinstieg
– 20 Jahre mach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2
– 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A
Beantragung der Fahrerlaubnis ist frühestens sechs Monate vor Vollendung des Mindestalters möglich.
Beinhaltet Klassen: A2, A1, AM
Kfz – ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A – mit
– einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg,
– max. 8 Personen außer dem Fahrer
Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern:
– die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder
– die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt.
Dreirädrige Kraftfahrzeugemit einer Motorleistung von mehr als 15 kW, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis das 21. Lebensjahrvollendet hat. Das gilt auch für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 15 kW Leistung, in diesem Fall gilt Mindestalter 18. Die Berechtigung ist nur im Inland gültig.
Mindestalter
18 Jahre
17 Jahre beim Begleiteten Fahren (BF17)
Beantragung des Fahrerlaubnis ist frühestens sechs Monate vor Vollendung des Mindestalters möglich
Beinhaltet Klassen: L, AM
Kfz – ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A – mit
– einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg,
– max. 8 Personen außer dem Fahrer
Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern:
– die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder
– die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis das 21. Lebensjahr vollendet hat. Das gilt auch für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 15 kW Leistung, in diesem Fall gilt Mindestalter 18. Die Berechtigung ist nur im Inland gültig.
Mindestalter
18 Jahre
17 Jahre beim Begleiteten Fahren (BF17)
Beantragung des Fahrerlaubnis ist frühestens sechs Monate vor Vollendung des Mindestalters möglich
Beinhaltet Klassen: L, AM
Grundausbildung
Die Grundausbildung findet zu einem Großteil auf einem Automatikfahrzeug statt. Sie kann auch mit einem Schaltfahrzeug begonnen werden.
Testfahrt
Es ist eine Testfahrt mit einem Schaltfahrzeug von mind. 15 Minuten Dauer vorgeschrieben. Die Testfahrt muss vor der fahrpraktischen Prüfung
erfolgreich absolviert sein.
Sie darf erst durchgeführt werden, wenn mind. 10 Übungsstunden auf einem Schaltfahrzeug absolviert wurden.
In dieser Testfahrt wird durch den Fahrlehrer festgestellt, dass der Fahrschüler das Schaltfahrzeug sicher,
verantwortungsvoll und umweltbewusst bedienen kann.
Praktische Prüfung
Die Prüfungsfahrt findet auf einem Automatikfahrzeug statt.
Kfz der Klasse B mit Anhänger mit:
– zG des Anhängers über 750 kg
– zG der Fahrzeugkombination über 3.500 kg, aber max. 4.250 kg
Bemerkung
Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt. Keine Prüfung, aber besondere Schulung erforderlich.
Mindestalter
18 Jahre
17 Jahre beim Begleiteten Fahren (BF17)
Beantragung des Fahrerlaubnis ist frühestens sechs Monate vor Vollendung des Mindestalters möglich
Kfz der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger mit
– zG des Anhängers über 750 kg, aber max. 3.500 kg
Bemerkung
Vorbesitz: B
Keine Theorieprüfung erforderlich – praktische Prüfung muss sein!
Mindestalter
18 Jahre
17 Jahre beim Begleiteten Fahren (BF17)
Beantragung des Fahrerlaubnis ist frühestens sechs Monate vor Vollendung des Mindestalters möglich
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